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Kein Kiesabbau im Grundwasser

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Die Zuweisung des Teilgebiets Nassenfeld Süd zum Gewässerschutzbereich und damit das Verbot, Kiesabbau vorzunehmen, sind nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Grob Kies AG abgewiesen.

LAUSANNE/NASSEN. Seit 1975 baut die Grob Kies AG im Nassenfeld, südwestlich der Gemeinde Neckertal, Kies ab. Aufgrund von Abbau- und Deponieplänen aus dem Jahre 2002 war geplant, innerhalb von 30 bis 40 Jahren 3,7 Millionen Kubikmeter Kies abzubauen. Rund 500 000 Kubikmeter davon liegen im Teilgebiet Süd im Grundwasser. Bereits im April 2004 verweigerte das St. Galler Amt für Umweltschutz für das Teilgebiet Süd die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zum Kiesabbau.

Trinkwasser für Notfälle

Aufgrund eines inzwischen erstellten hydrologischen Gutachtens entschied die Regierung des Kantons St. Gallen, dass das dortige Grundwasservorkommen mengenmässig mindestens für die Trinkwasserversorgung in Notfällen geeignet ist und das Gebiet deshalb zum Gewässerschutzbereich gehört. Ein Kiesabbau unterhalb des Grundwasserspiegels sei daher nicht möglich. Nach dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat nun auch das Bundesgericht diese Einschätzung geschützt.

Heikler Abbau

Gemäss Gewässerschutzgesetz darf die Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand oder auch anderem Material unterhalb des Grundwasserspiegels nicht erteilt werden, wenn sich das Grundwasservorkommen nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass ein erhebliches öffentliches Interesse am Kiesabbau besteht. Der Kiesabbau unterhalb des Grundwasserspiegels ist aber sehr heikel, weil nach erfolgtem Abbau das natürliche Grundwasserreservoir unwiderruflich zerstört und seine Nutzung zu Trinkwasserzwecken auch für künftige Generationen unmöglich ist. Im fraglichen Gebiet hat bereits der Gesetzgeber den Abbau im Gewässerschutzbereich gesetzlich ausgeschlossen. «Er hat damit dem Interesse an der Erhaltung aller potenziell nutzbaren Grundwasserleiter Vorrang vor dem Interesse am Abbau von Kies und Sand eingeräumt», meint das Bundesgericht. Damit kann aber der Abbauplan, soweit er den Kiesabbau im Grundwasser vorsieht, zum vornherein nicht bewilligt werden.


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