SCHWÄGALP/LICHTENSTEIG. Der Fahrer des Kleinbusses beabsichtigte, die ihm folgenden Fahrzeuge auf der steil ansteigenden Schwägalpstrasse vorbeizulassen. Nachdem er eine Ausstellstelle rechts verpasst hatte, steuerte er einen Platz links an. Beim Abbiegemanöver kam es zur Kollision mit einem Motorrad, das in diesem Moment die Fahrzeugkolonne überholt hatte. Der Lenker des Motorrades verletzte sich, seine Frau, die auf dem Soziussitz gesessen hatte, wurde so schwer verletzt, dass sie im Spital starb. Gegen den Fahrer wurde ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet (siehe Ausgabe vom 17. Juni).
Korrektes Abbiegemanöver
Das Kreisgericht Toggenburg hat nun im schriftlich eröffneten Urteil den Fahrer des Kleinbusses vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Das Gericht sei von den ersten Aussagen der Beteiligten kurz nach dem Unfall ausgegangen, heisst es im Urteil. Die Richter beurteilten die Aussage des Fahrers, er habe das Abbiegemanöver durch Betätigen des linken Blinkers rund 50 Meter vor dem Linksabbiegen eingeleitet, als nicht glaubhaft. Für sie gilt als erwiesen, dass der Fahrer den Blinker rund 25 Meter vor der linken Ausfahrstelle bei einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h setzte. Zu diesem Zeitpunkt habe er einzig zwei ihm folgende Autos wahrnehmen können, nicht aber ein Motorrad. Ein solches sah er auf der gesamten Fahrt auf der Schwägalpstrasse nicht. Das Gericht beurteilte das Abbiegemanöver des Fahrers als korrekt. Er sei seiner Pflicht nachgekommen, mit Blick in den Rück- und in den Aussenspiegel sowie einem Blick über die Schulter, bevor er den linken Blinker setzte. Er durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass der nachfolgende Verkehr seine Absicht erkennen und ihn unbehelligt abbiegen lassen werde, schreibt das Gericht im Urteil weiter. Aufgrund dieser Umstände haben die Richter den Fahrer des Kleinbusses vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Kosten für das Verfahren soll der Staat tragen.
Verfahren eingestellt
Bereits vor der Gerichtsverhandlung hat der Anwalt des Motorradfahrers sein Desinteresse am vorliegenden Verfahren erklärt und seinen Strafantrag betreffend fahrlässiger einfacher Körperverletzung zurückgezogen. Aus diesem Grund hat das Kreisgericht das Verfahren in diesem Punkt gegen den Fahrer des Minibusses eingestellt, was einem Freispruch gleichkommt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.